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Die
Führung ausländischer akademischer Grade
unterliegt den Bestimmungen des Bundeslandes, in dem
die betreffende Person ihren Hauptwohnsitz unterhält.
Das Einzelgenehmigungsverfahren wurde inzwischen zu
Gunsten allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen abgeschafft.
Als Beispiel soll hier das Brandenburgische Hochschulgesetz
– BbgHG in der aktuellen Fassung vom 20. Mai
1999 zitiert werden:
“Ein ausländischer Hochschulgrad, der von
einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten
Hochschule und aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes
anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß
durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen
worden ist, darf in der Form, in der er verliehen
wurde, unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt
werden.“
Andere Bundesländer haben ähnliche Regelungen.
Weitere Auskünfte erteilen die Wissenschaftsministerien
der Bundesländer.
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